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   KG, 23.05.1989 - 6 U 4736/88   

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KG, 23.05.1989 - 6 U 4736/88 (https://dejure.org/1989,6422)
KG, Entscheidung vom 23.05.1989 - 6 U 4736/88 (https://dejure.org/1989,6422)
KG, Entscheidung vom 23. Mai 1989 - 6 U 4736/88 (https://dejure.org/1989,6422)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksamkeit der sofortigen Kündigung eines Ausbildungsvertrages; Hochschulzulassung als Kündigungsgrund eines Ausbildungvertrages; Allgemeine Regel für angemessene Laufzeit von Direktschulverträgen ; Vergleichbarkeit eines Direktschulvertrages zu einem Schulvertrag ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1075
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.03.1984 - IX ZR 144/83

    Vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages

    Auszug aus KG, 23.05.1989 - 6 U 4736/88
    Die Interessenlage des vorliegenden Falles war dementsprechend durch die Umstände geprägt, deren Würdigung für die Entscheidung des BGH in NJW 1984, 1531 f., maßgebend waren und dazu führten, daß der Bundesgerichtshof jedenfalls eine einjährige Bindung an einen Direktschulvertrag für wirksam erachtete (vgl. BGH, NJW 1985, 2587 r. Sp. unter Ziffer III 4 d bb).

    Wie dieser Entscheidung entnommen werden konnte, läßt sich bei Direktunterrichtsverträgen eine allgemeine Regel für eine angemessene Laufzeit nicht festlegen (vgl. BGH, NJW 1984, 1531 [1532] r. Sp. unter Ziffer II 4 e).

    Bereits bei einer Festlegung auf ein Jahr nimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 47, 303; ebenso BGH, NJW 1984, 1531) ein dauerndes Dienstverhältnis an, so daß diese Vorschrift bei der von den Parteien vereinbarten Dauer von zwei Jahren erst recht nicht anwendbar war.

    "Eine unangemessene Benachteiligung (im Sinne dieser Vorschrift) liegt nur vor, wenn der Verwender mit einer Klausel mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des anderen Vertragsteils durchzusetzen versucht, ohne von vornherein dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 1984, 1531, 1532; 1985, 53, 55).

    Ihr steht entgegen, daß der Gesetzgeber bewußt und eindeutig auf die unterschiedliche Stellung der Kursusteilnehmer an sogenanntem Direktunterricht bzw. einem Fernunterrichtslehrgang hingewiesen hat (vgl. BT-Drucksache 7/4245, Seite 13), so daß weder eine bewußte Regelungslücke vorliegt, noch eine Identität der Interessenlage der Studierenden besteht, die die analoge Anwendung der Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes oder deren Heranziehung im Rahmen der Wertung nach § 9 AGBG erfordert oder zumindest rechtfertigt (ebenso BGHZ 90, 280 = NJW 1984, 1531, 1532; ferner BGH NJW 1985, 2585, 2586; ebenso OLG Hamm NJW 1982, 1053, 1054; OLG Köln NJW 1983, 1002, 1003).".

  • BGH, 28.02.1985 - IX ZR 92/84

    Kündigung eines formularmäßigen Internatsvertrages

    Auszug aus KG, 23.05.1989 - 6 U 4736/88
    Der Umstand daß die Beklagte zu 1) plötzlich wider Erwarten einen Studienplatz im Fachbereich Medizin erhielt und deshalb an einer Ausbildung zur Krankengymnastin kein Interesse mehr hatte, stellte keinen wichtigen Grund dar, der in den Vertragsbeziehungen der Parteien seine Ursache hatte; vielmehr lag er im Rahmen des der Beklagten zu 1) vertraglich zufallenden Risikobereichs (vgl. BGHZ 24, 91 [95]; BGH, NJW 1985, 2585 [2586 l. Sp. oben]).

    Die vom Bundesgerichtshof am 28. Februar 1985 (NJW 1985, 2585) getroffene Entscheidung, wonach im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein ordentliches Kündigungsrecht während des ersten Jahres der Vertragsbindung zu gewähren ist, betraf den Sonderfall eines Schul- und Internatsvertrages, dessen besondere Interessenlage im vorliegenden Fall eines gewöhnlichen Ausbildungsvertrages nicht gegeben ist.".

    Ihr steht entgegen, daß der Gesetzgeber bewußt und eindeutig auf die unterschiedliche Stellung der Kursusteilnehmer an sogenanntem Direktunterricht bzw. einem Fernunterrichtslehrgang hingewiesen hat (vgl. BT-Drucksache 7/4245, Seite 13), so daß weder eine bewußte Regelungslücke vorliegt, noch eine Identität der Interessenlage der Studierenden besteht, die die analoge Anwendung der Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes oder deren Heranziehung im Rahmen der Wertung nach § 9 AGBG erfordert oder zumindest rechtfertigt (ebenso BGHZ 90, 280 = NJW 1984, 1531, 1532; ferner BGH NJW 1985, 2585, 2586; ebenso OLG Hamm NJW 1982, 1053, 1054; OLG Köln NJW 1983, 1002, 1003).".

  • OLG Köln, 16.06.1982 - 13 U 20/82

    Erhebung von Studiengebühren; Recht zur außerordentlichen Kündigung eines

    Auszug aus KG, 23.05.1989 - 6 U 4736/88
    Ihr steht entgegen, daß der Gesetzgeber bewußt und eindeutig auf die unterschiedliche Stellung der Kursusteilnehmer an sogenanntem Direktunterricht bzw. einem Fernunterrichtslehrgang hingewiesen hat (vgl. BT-Drucksache 7/4245, Seite 13), so daß weder eine bewußte Regelungslücke vorliegt, noch eine Identität der Interessenlage der Studierenden besteht, die die analoge Anwendung der Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes oder deren Heranziehung im Rahmen der Wertung nach § 9 AGBG erfordert oder zumindest rechtfertigt (ebenso BGHZ 90, 280 = NJW 1984, 1531, 1532; ferner BGH NJW 1985, 2585, 2586; ebenso OLG Hamm NJW 1982, 1053, 1054; OLG Köln NJW 1983, 1002, 1003).".
  • BGH, 29.02.1984 - VIII ZR 350/82

    Wirksamkeit eines Automaten-Aufstellervertrages; Rechtsfolgen der Anwendung der

    Auszug aus KG, 23.05.1989 - 6 U 4736/88
    "Eine unangemessene Benachteiligung (im Sinne dieser Vorschrift) liegt nur vor, wenn der Verwender mit einer Klausel mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des anderen Vertragsteils durchzusetzen versucht, ohne von vornherein dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen (BGH NJW 1984, 1531, 1532; 1985, 53, 55).
  • Drs-Bund, 03.11.1975 - BT-Drs 7/4245
    Auszug aus KG, 23.05.1989 - 6 U 4736/88
    Ihr steht entgegen, daß der Gesetzgeber bewußt und eindeutig auf die unterschiedliche Stellung der Kursusteilnehmer an sogenanntem Direktunterricht bzw. einem Fernunterrichtslehrgang hingewiesen hat (vgl. BT-Drucksache 7/4245, Seite 13), so daß weder eine bewußte Regelungslücke vorliegt, noch eine Identität der Interessenlage der Studierenden besteht, die die analoge Anwendung der Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes oder deren Heranziehung im Rahmen der Wertung nach § 9 AGBG erfordert oder zumindest rechtfertigt (ebenso BGHZ 90, 280 = NJW 1984, 1531, 1532; ferner BGH NJW 1985, 2585, 2586; ebenso OLG Hamm NJW 1982, 1053, 1054; OLG Köln NJW 1983, 1002, 1003).".
  • BGH, 04.10.1956 - II ZR 121/55

    Wesen und Nachprüfung einer Vereinsstrafe

    Auszug aus KG, 23.05.1989 - 6 U 4736/88
    Der Vertrag mit den beiderseitigen Hauptverpflichtungen soll nicht - wie dies eine Vertragsstrafenvereinbarung voraussetzen würde (BGHZ 21, 370, 372; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorbem. 2 c vor § 339) - weiterbestehen; vielmehr will der Kläger den Beklagten gerade die Möglichkeit zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis gewähren.
  • OLG Karlsruhe, 16.06.1981 - 13 U 166/80
    Auszug aus KG, 23.05.1989 - 6 U 4736/88
    Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit einem Teil der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe NJW 1981, 1676; OLG Frankfurt am Main NJW 1981, 2760) in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 5 FernUSG mit der dort bestimmten kürzeren Kündigungsfrist als Auslegungsrichtlinie für § 9 AGBG herangezogen hat, vermag der Senat sich dieser Ansicht nicht anzuschließen.
  • OLG Hamm, 24.11.1981 - 26 U 66/81

    Wirksame Kündigung eines Unterrichtsvertrags; Vorliegen eines wichtigen Grundes

    Auszug aus KG, 23.05.1989 - 6 U 4736/88
    Ihr steht entgegen, daß der Gesetzgeber bewußt und eindeutig auf die unterschiedliche Stellung der Kursusteilnehmer an sogenanntem Direktunterricht bzw. einem Fernunterrichtslehrgang hingewiesen hat (vgl. BT-Drucksache 7/4245, Seite 13), so daß weder eine bewußte Regelungslücke vorliegt, noch eine Identität der Interessenlage der Studierenden besteht, die die analoge Anwendung der Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes oder deren Heranziehung im Rahmen der Wertung nach § 9 AGBG erfordert oder zumindest rechtfertigt (ebenso BGHZ 90, 280 = NJW 1984, 1531, 1532; ferner BGH NJW 1985, 2585, 2586; ebenso OLG Hamm NJW 1982, 1053, 1054; OLG Köln NJW 1983, 1002, 1003).".
  • OLG Frankfurt, 12.05.1981 - 14 U 15/80

    Unterrichtsvertrag über die Ausbildung an einer privaten Sprachschule; Begründung

    Auszug aus KG, 23.05.1989 - 6 U 4736/88
    Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit einem Teil der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe NJW 1981, 1676; OLG Frankfurt am Main NJW 1981, 2760) in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 5 FernUSG mit der dort bestimmten kürzeren Kündigungsfrist als Auslegungsrichtlinie für § 9 AGBG herangezogen hat, vermag der Senat sich dieser Ansicht nicht anzuschließen.
  • BGH, 31.03.1967 - VI ZR 288/64

    Dauerndes Dienstverhältnis

    Auszug aus KG, 23.05.1989 - 6 U 4736/88
    Bereits bei einer Festlegung auf ein Jahr nimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 47, 303; ebenso BGH, NJW 1984, 1531) ein dauerndes Dienstverhältnis an, so daß diese Vorschrift bei der von den Parteien vereinbarten Dauer von zwei Jahren erst recht nicht anwendbar war.
  • BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68

    Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kfz und

  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 280/56

    Glaswaren aus Thüringen - § 50 ZPO, fingierte Parteifähigkeit einer

  • BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 235/91

    Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages mit formularmäßiger

    Auf diese in Rechtsprechung und Schrifttum streitige Frage (für eine Einbeziehung der zwischen Vertragsabschluß und Leistungsbeginn liegenden Zeitspanne z.B. OLG Hamm in Bunte, Entscheidungssammlung zum AGBG Bd. V Nr. 76 zu § 11 Nr. 12; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 6. Aufl. Rdnr. 9; Münch-Komm/Kötz, BGB, 2. Aufl., Rdnr. 136; Erman/Hefermehl, BGB, 12. Aufl. Rdnr. 4 jeweils zu § 11 Nr. 12 AGBG; dagegen u.a.: KG NJW-RR 1989, 1075; OLG München NJW-RR 1990, 1016 [OLG München 15.03.1990 - 29 U 6138/89]; Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl. Rdnr. 78; Graf v. Westphalen in: Löwe/v. Westphalen/Trinkner, GroßKomm. z. AGBG, 2. Aufl. Rdnr. 20; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 2. Aufl. Rdnr. 10 jeweils zu § 11 Nr. 12 AGBG; Heinbuch in Gilles/Heinbuch/Gounalakis, Handbuch des Unterrichtsrechts, Rdnr. 276) kommt es vorliegend jedoch nicht an.

    Teilweise werden aber auch Laufzeiten von 20 bis 24 Monaten nicht beanstandet (OLG Hamm NJW 1982, 1053 [OLG Hamm 24.11.1981 - 26 U 66/81]; LG Hamburg NJW 1986, 262 [LG Hamburg 16.10.1985 - 17 S 277/84]; KG NJW-RR 1989, 1075; OLG München NJW-RR 1990, 1016 [OLG München 15.03.1990 - 29 U 6138/89]).

  • BGH, 17.03.1993 - VIII ZR 180/92

    Laufzeit der Dauerschuld ab Vertragsbeginn - Verbot alternativloser

    Das Berufungsgericht hat sich dabei der Auffassung angeschlossen, nach welcher der letztgenannte Zeitpunkt maßgeblich ist (KG NJW-RR 1989, 1075; OLG München NJW-RR 1990, 1016 [OLG München 15.03.1990 - 29 U 6138/89]; Graf von Westphalen in Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkomm. zum AGB-Gesetz, 2. Aufl., Rdnr. 20; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 2. Aufl., Rdnr. 10; Coester-Waltjen in Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, AGB-Gesetz, Rdnr. 14; Staudinger/Schlosser, BGB, 21. Aufl. Rdnr. 17, jeweils zu § 11 Nr. 21 AGBG; Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 11 AGBG Rdnr. 78; Soergel/U. Stein, BGB, 21. Aufl., § 11 AGBG Rdnr. 144; Dittmann/Stahl, AGB, Rdnr. 551).
  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 42/94

    Vorrangige Tilgung der Arbeitnehmeranteile bei Teilzahlung zum

    Insbesondere folgte danach aus der entsprechenden Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB, daß der Arbeitgeber bei Teilzahlungen auf die Beitragsschuld wirksam bestimmen konnte, daß zuerst die Arbeitnehmerbeiträge getilgt werden (so BGH NJW 1985, 3064 mwN; BGH NJW-RR 1989, 1186 [KG Berlin 23.05.1989 - 6 U 4736/88]; BGH NJW 1991, 2917; Bayerisches ObLG JR 1988, 477; vgl auch Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, Komm, 24. Aufl 1991, § 266a RdNr 10a).
  • AG Starnberg, 24.04.1991 - 6 C 165/91

    Ordentliche Kündbarkeit eines Ausbildungsvertrages zur Heilpraktikerin;

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